Handelsbrauch
| 02. Dezember 2021 | Wirtschaft & Steuern
Ein Handelsbrauch – auch: Usance – ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte meist für bestimmte Geschäftszweige. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in kürzerer Zeit bilden. Ein Handelsbrauch ist gewöhnlich für die Vertragsauslegung oder Vertragsergänzung von Bedeutung.
Handelsbräuche sind keine Rechtsnormen
Handelsbräuche können sich nur im Geschäftsverkehr unter Unternehmern entwickeln, sodass sie für Verbrauchergeschäfte nicht gelten. Voraussetzung für die Entwicklung eines Handelsbrauchs ist die einheitliche, freiwillige und dauerhafte tatsächliche Übung beteiligter Verkehrskreise. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus unterschiedlich sein. Handelsbräuche setzen keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen voraus und stellen deshalb keine Rechtsnormen dar.
Handelsbräuche versus Gesetze
Handelsbräuche sind also keine Rechtsnormen, aber kraft Gesetzes bei der Auslegung unternehmerischer Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Willenserklärungen, zu beachten. Das bedeutet, dass Usancen zwischen Unternehmern rechtlich verpflichtend sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder gar den Beteiligten unbekannt waren. Sie verdrängen dispositives Gesetzesrecht, gelten jedoch nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen. Individuelle, von den Handelsbräuchen abweichende Vereinbarungen genießen Vorrang vor Handelsbräuchen.
Handelsbräuche versus Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Im Unterschied zu heutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Handelsbräuche Geltung ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, sie können allerdings ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Feststellung
Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch im Sinne des § 346 UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw. aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt.
Eine Feststellung, ob ein Unternehmensbrauch vorliegt, ist eine Tatfrage, der Nachweis ist insbesondere durch Gutachten der WKO möglich.
Gemäß den Vorschriften des Wirtschaftskammergesetzes obliegt den Geschäftssystemen der Kammern „die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen […]“ (§§ 28 Abs. 3 Z 1, 31 Abs. 1 und 39 Abs. 3 Z 1 WKG).
Die Erstellung von Handelsbrauchgutachten stellt damit eine im öffentlichen Interesse liegende bedeutsame Pflicht der Wirtschaftskammern dar. Voraussetzung für das Tätigwerden der Kammer ist das Vorliegen eines gerichtlichen bzw. behördlichen Auftrags.
Verfahrensablauf
Zunächst wird geprüft, ob die Feststellung eines Handelsbrauchs tatsächlich als Beweismittel im Verfahren benötigt wird. Ist das der Fall, werden die Fragen zum Handelsbrauch erstellt und die Verkehrskreise ermittelt, aus denen Mitgliedsunternehmen befragt werden sollen. Nach Bestimmung eines statistisch repräsentativen Stichprobenumfangs wird zur Durchführung der Erhebung ein elektronischer Fragebogen versandt. Nach der statistischen Auswertung wird das Gutachten erstellt und dem anfragenden Gericht/der anfragenden Behörde kommuniziert.
Feststellungsergebnis als Beweismittel
Der Handelsbrauch selbst wird - nach einhelliger Meinung - als Tatsache vom Gericht bzw. in Verwaltungsverfahren von der Behörde festgestellt. Der Bekanntgabe der Kammer über das Ergebnis einer beauftragten Umfrage kommt dabei lediglich die Funktion eines Beweises, den gezogenen Schlussfolgerungen die Funktion eines Sachverständigengutachtens zu, das wie jedes andere Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde muss mit den ihm bzw. ihr zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen, ob das Gutachten logisch konsistent und wissenschaftlich einwandfrei begründet ist.