Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)
| 02. Dezember 2021 | Wirtschaft & Steuern
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite der e-card. Mit der EKVK ist gesichert, dass Patienten im Ausland nach den Regeln des jeweiligen Landes zu ärztlicher Betreuung kommen.
Um die EKVK im Ausland verwenden zu können, müssen die Datenfelder auf der Rückseite der e-card vollständig ausgefüllt sein. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt die Versicherungskarte im Ausland nicht als Anspruchsnachweis.
Geltungsbereich
Die EKVK gilt in den meisten Ländern Europas, derzeit in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Großbritannien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Für Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist zu beachten, dass die EKVK dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt werden muss. Dieser stellt dann eine gültige Anspruchsbescheinigung aus.
Im Vereinigten Königreich gilt ab 1.1.2021 das Folgende:
Alle österreichischen Versicherten sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen können auch nach dem 1.1.2021 bei Reisen ins Vereinigte Königreich die EKVK verwenden.
Nutzung
Wenn Patienten in einem dieser Länder einen Arzt oder ein Krankenhaus in Anspruch nehmen müssen, ist die EKVK möglichst früh vorzuweisen. Aufgrund internationaler Vereinbarungen sind Vertragsärzte und Vertragskrankenanstalten in diesen Ländern verpflichtet, Ihre EKVK zu akzeptieren und Versicherte aus dem Ausland wie einen nationalen Patienten zu behandeln.
Bei Ärzten und Spitälern, die keinen Vertrag mit der Sozialversicherung des Aufenthaltsstaates haben, muss die Rechnung - so wie in Österreich bei einem Wahlarzt oder in einem Privatspital ohne Vertrag mit Ihrem Versicherungsträger - vorerst selbst bezahlt werden.
Gültigkeit
Das Ablaufdatum der EKVK hängt mit der Dauer der Versicherungszeiten zusammen. Wenn das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, sofern noch Versicherungsschutz besteht.
Wenn die versicherte Person zum Ausstellungszeitpunkt der e-card nicht oder erst kurz versichert war, kann es sein, dass manche Datenfelder der EKVK nur mit Sternen versehen sind. In diesem Fall muss vor Reiseantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK“ (PEB) beantragt werden.
Und in anderen Ländern?
Österreich hat mit vielen Nationen separate Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen. Solche Abkommen sind völkerrechtliche Verträge, durch welche die unterschiedlichen Sozialversicherungsrechte koordiniert werden. Aus Sicht der Sozialversicherten führen SVAs dazu, dass gleiche oder ähnliche Leistungen der Heimat-Sozialversicherung auch im Hoheitsgebiet des anderen Staates in Anspruch genommen werden können. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit, Unfall und beim Transfer von Renten.
Können die Leistungen aufgrund der Tatsache, dass es an einem Sozialversicherungsabkommen fehlt, nicht binational verrechnet werden, muss eine medizinische Behandlung vorerst vor Ort vom Patienten bezahlt werden. Die Rechnung dafür kann nach der Rückkehr in Österreich beim Versicherungsträger eingereicht werden. Die Kostenvergütung erfolgt dann grundsätzlich nach den österreichischen Tarifen.
Für die Türkei muss rechtzeitig beim Dienstgeber (gilt für Dienstnehmer) bzw. beim Krankenversicherungsträger (gilt für Pensionisten, Arbeitslose, Beamte, Gewerbetreibende, Bauern) ein Auslandsbetreuungsschein beantragt werden.
Ist eine private Reisekrankenversicherung sinnvoll?
Die gesetzliche Sozialversicherung deckt die Kosten der medizinischen Behandlung im Ausland nur auf Basis bi- oder multinationaler Abkommen. Fehlen derartige Verträge oder beinhalten sie betragliche Limits, so muss der Versicherte zumindest teilweise selbst für die Behandlungskosten aufkommen. Es sei denn, es besteht eine private Reisekrankenversicherung. Derartige Versicherungen leisten Kostenerstattung für medizinische Behandlungen im Ausland. Sollte die versicherte Person auf der Reise erkranken oder einen Unfall erleiden, werden die Behandlungskosten, die Medikamente oder sogar die Kosten für den Rücktransport nach Hause von der Versicherung übernommen.
FAZIT: Will man in Bezug auf die medizinische Versorgung beruhigt und risikolos ins Ausland reisen, ist der Abschluss einer privaten Reiseversicherung ein absolutes MUSS!