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ERGO und Muki verfassen Sideletter nach ÖVM Intervention

Avatar of Mag. Alexander Gimborn Mag. Alexander Gimborn | 14. März 2022 | Recht

Mitte November hat der ÖVM auf kollegialer Ebene sowohl die ERGO- als auch MUKI-Versicherung darüber informiert, dass sie neben der Generali Versicherung, die einzigen nationalen Assekuranzen sind, die in den Unfallversicherungsbedingungen die Führerscheinklausel mit dem Zusatz „nach österreichischem Recht“ definiert haben.
Beide Versicherungen haben innerhalb von weniger als zwei Wochen schriftlich und verbindlich für den gesamten österreichischen Versicherungsmarkt und deren Kunden im Rahmen eines Sideletters reagiert und den Zusatz gestrichen.
Eine grundsätzliche Besserstellung für den Versicherungsnehmer, wenn es zugegeben den einen oder anderen Einzelfall geben könnte, wo der Zusatz „nach österreichischem Recht“ möglicherweise im Sinne des Kunden vorteilhafter wäre.
Warum die ERGO und MUKI ihre Bedingungen so zeitnah korrigiert haben, können Sie den folgenden Interviews entnehmen. Von Seiten des ÖVM und der gesamten Maklerschaft jedenfalls nochmals ein herzliches Dankeschön und Chapeau!

Interview ERGO

ÖVM: Der ÖVM hat neulich von einem tragischen Unfalltod eines Versicherungsnehmers berichtet: Auch der ORF strahlte diesbezüglich in der Sendung Bürgeranwalt im ORF2 aus und erreichte damit mehr als eine halbe Million an Zusehern: Ein österreichischer Staatsbürger wurde auf einem Kleinmotorrad im Iran niedergefahren und starb unmittelbar danach. Der Verstorbene hatte zwei Unfallversicherungen bei zwei heimischen Mitbewerbern. Das eine Versicherungsunternehmen zahlte anstandslos die Unfalltodleistung, das andere verweigerte bis dato die Zahlung von ca € 600.000,00 mit dem Argument: Der VN hatte nicht den Führerschein nach österreichischem Recht – so wie es die Unternehmensbedingungen vorsehen. Der Verstorbene hatte aber nachweislich den iranischen Führerschein. Frage nun an Sie: Wie hätte die Ergo den Fall entschieden, waren bis vor kurzem auch in den Ergo Bedingungen festgeschrieben, dass der Führerschein nach österreichischem Recht vorhanden sein muss?

ERGO: Da unsere Versicherungsbedingungen den gleichen Text zum Schadenzeitpunkt hatten, hätte unsere Schadenabteilung gemäß Sach- und Rechtslage gleich entscheiden müssen. Letztendlich ist jeder Versicherer gemäß VAG auch zu dieser Vorgehensweise verpflichtet. Das heißt, das Thema kann man nicht der Schadenabteilung als Problem umhängen. Vielmehr ist es eine Frage der Formulierung des Wordings in den Versicherungsbedingungen.

Der ÖVM hat die Ergo vergangenen November 2021 darüber informiert, dass Unfall Bedingungen, die nach einem Führerschein nach österreichischem Recht verlangen, rechtlich mehr als fragwürdig sein können. Die Ergo hat die ÖVM Argumentation und die daraus resultierenden Fragezeichen hausintern rechtlich prüfen lassen und diese auch umgehend geändert. So etwas verdient nicht nur Dankbarkeit, sondern zeugt von großer Professionalität, Kundenorientiertheit und zollt der gesamten Maklerschaft großen Respekt. Warum hat die Ergo so professionell und vor allem innerhalb einer Woche ab Intervention des ÖVM ihre Bedingungen mit einem verbindlichen Sideletter zum Vorteil ihrer Kunden geändert?


ERGO ist ein Unternehmen mit kurzen Entscheidungswegen und einem starken Fokus auf Kunden – und Partnerorientierung. Underwriting, Schadenmanagement und Vertrieb arbeiten sehr eng zusammen, daher konnten wir sehr rasch reagieren und ein altes, jahrzehntelang auch in der Versicherungswirtschaft übliches Wording den aktuellen Marktgepflogenheiten im Sinne unserer Partner und Kunden anpassen.

Wie sehen Sie prinzipiell die Rolle des Versicherers in fragwürdigen Schadensfällen? Oder anders gefragt: Wenn die Situation in einem Schadensfall Ermessensspielräume hinsichtlich Deckung hergibt, wie soll sich der Versicherer entscheiden?

Wie bereits erwähnt sehen gesetzliche Vorgaben eine Schadenerledigung nach Sach- und Rechtslage vor. Natürlich können sich durch unklare Wordings, komplexe oder nicht mehr ganz nachvollziehbare Schadenereignisse gewisse Grauzonen ergeben. Das lässt sich nie ganz vermeiden. In diesen Fällen sind beide Parteien gut beraten aufeinander zuzugehen und angemessene individuelle Vergleichslösungen anzustreben. Das kommt öfter vor als man vielleicht glaubt und ist durchaus geübte Praxis.

Wenn sich ein Versicherer in einem nicht eindeutigen Rechtsfall auf eine Klage einlässt und der Fall vielleicht auch publik wird, werden da nicht Unsummen an Marketingbudgets vernichtet?

Das ist richtig. Wir dürfen dabei nie außer Acht lassen, dass wir neben den gesetzlichen Vorgaben vor allem auch der versicherten Gemeinschaft eine korrekte Schadenerledigung nach Sach- und Rechtslage schuldig sind. ERGO führt daher vornehmlich nur Prozesse mit entsprechender Erwartung eines positiven Ausganges für unsere Gesellschaft und damit auch für die versicherte Gemeinschaft.

ERGO hat Ende 2021 eine neue Unfallversicherung auf den Markt gebracht, können Sie uns einige Highlights des neuen Produkts kurz darstellen?

Mit unserer neue Unfallversicherung AktivER GO! leben wir Kundenorientierung.  Wir haben im Zuge der Produktentwicklung in einer breit angelegten Befragung die Wünsche unserer Kunden und Vertriebspartner einfließen lassen. Daraus ergaben sich drei in sich flexibel agierende Lösungen für jeden Kundenbedarf. Im „Optimalen Schutz“ findet ein Kunde seine Lösungen mit besonders vielen Extras. So zum Beispiel die neu formulierte Sofortleistung sowie den Behindertenmehraufwand, eine der besten Kombinationen aus Progressionsstaffel und erhöhten Gliedertaxen bei Dauerinvalidität am Markt und eine leistbare Wertsicherung der Unfallrente. Unser 24 h SOS-Service umfasst Organisation und Kostenübernahme für Such-, Rettungs- und Bergungsaktionen (inkl. Notarzt-Hubschrauber) sowie Behandlungs- und Rücktransportkosten, mit Pflege und Haushaltsservice. Besonders unsere hohen Deckungssummen für Rettung, Bergung und Rückholung können sich sehen lassen.

Interview MUKI

ÖVM: Der ÖVM hat neulich von einem tragischen Unfalltod eines Versicherungsnehmers berichtet. Auch der ORF strahlte diesbezüglich in der Sen-dung Bürgeranwalt im ORF2 aus und erreichte damit mehr als eine halbe Million an Zusehern: Ein österreichischer Staatsbürger wurde auf einem Kleinmotorrad im Iran niedergefahren und starb unmittelbar danach. Der Verstorbene hatte zwei Unfallversicherungen bei zwei heimischen Mitbewerbern. Das eine Versicherungsunternehmen zahlte anstandslos die Unfalltodleistung, das andere verweigerte bis dato die Zahlung von ca. € 600.000,00 mit dem Argument: Der VN hatte nicht den Führerschein nach österreichischem Recht – so wie es die Unternehmensbedingungen vorsehen. Der Verstorbene hatte aber nachweislich den iranischen Führerschein. Frage nun an Sie: Wie hätte MUKI den Fall entschieden, war bis vor kurzem auch in den muki-Bedingungen festgeschrieben, dass der Führerschein nach österreichischem Recht vorhanden sein müsse?

MUKI
: Unsere einschlägigen AUVB schreiben bisher ebenfalls wörtlich eine Lenkerberechtigung „nach österreichischem Recht“ vor. Bei dieser Festlegung ging es uns darum, möglichst rechtssicher festzulegen, dass unsere Versicherungsnehmer ihre jeweiligen Fahrzeuge in Österreich führen dürfen. Davon wurde der schon sehr spezielle Fall, dass unser österreichischer Versicherungsnehmer im Ausland zulässigerweise mit einem Fahrzeug unterwegs ist, das er hier nicht führen dürfte, tatsächlich exkludiert. In einem ähnlich gelagerten hypothetischen Schadensfall gehe ich davon, dass muki hier im Ergebnis geleistet hätte: Nach dem, was die Juristen „teleologische Auslegung“ nennen, geht es uns in den Bedingungen ja darum, dass der Versicherungsnehmer dort, wo er fährt, fahren darf – und das war im Beispielfall gegeben.

Der ÖVM hat MUKI vergangenen November 2021 darüber informiert, dass Unfallbedingungen, die einem Führerschein nach österreichischem Recht verlangen, rechtlich mehr als fragwürdig sein können. muki hat die ÖVM-Argumentation und die daraus resultierenden Fragezeichen hausintern rechtlich prüfen lassen und die Bedingungen auch umgehend durch einen Sideletter ergänzt. So etwas verdient nicht nur Dankbarkeit, sondern zeugt von großer Professionalität, Kundenorientiertheit und zollt der gesamten Maklerschaft großen Respekt. Warum hat MUKI so professionell und vor allem innerhalb einer Woche ab Intervention des ÖVM ihre Bedingungen mit dem verbindlichen Sideletter zum Vorteil ihrer KundInnen erweitert?

Kunden- und Serviceorientiertheit entsprechen ebenso wie kurze Entscheidungswege im Sinne unserer VertriebspartnerInnen unserem Leitbild. Wir sind dem ÖVM sehr dankbar für den Hinweis auf die Problematik. Alle Beteiligten sind ja am gleichen Ergebnis interessiert: Leistungssicherheit für Versicherungsnehmer, die legal mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind. Das Ziel war also klar, es ging nur noch um die juristische Umsetzung, die wir dann kurzfristig sichergestellt haben. Inzwischen hat der Begriff „Sideletter“ zwar eine politisch ambivalente Bedeutung erlangt, aber unser gemeinsames Vorgehen zeigt doch sehr eindrucksvoll, wie erfolgreich dieses Instrument anzuwenden ist.

Wie sehen Sie prinzipiell die Rolle des Versicherers in fragwürdigen Schadensfällen? Oder anders gefragt: Wenn die Situation in einem Schadensfall Ermessensspielräume hinsichtlich Deckung hergibt, wie soll sich der Versicherer entscheiden?

Mein Qualitätsanspruch ist seit jeher: „Über den Schaden macht man das Geschäft“. Durch zuverlässige Leistung festigen wir die Kundenbindung, und eine rasche Schadensabwicklung wirkt sich auch positiv auf den Zeit-/Kostenfaktor unserer VertriebspartnerInnen aus. Neben attraktiven Prämien sind es Servicequalität und hervorragende Schadensregulierung, wofür muki bekannt ist. Auch die vielen Auszeichnungen in den vergangenen Jahren bestätigen dies – zuletzt etwa der Spitzenplatz für unsere Haushalts- und Eigenheimversicherung und die Auszeichnung als sozial nachhaltigstes Unternehmen bei den Versicherungs-Awards Austria 2021. Deshalb gilt für MUKI ganz klar: Wenn es Ermessensspielräume gibt, sollten wir sie nach Würdigung der Gesamtumstände immer im Sinne der KundInnen nutzen.

Wenn sich ein Versicherer in einem nicht eindeutigen Rechtsfall auf eine Klage einlässt und der Fall vielleicht auch publik wird, werden da nicht Unsummen an Marketingbudgets vernichtet?

Nicht nur das Marketingbudget ist betroffen, sondern ein Prozess bindet auch darüber hinaus personelle Ressourcen, die dem Unternehmen und – auf Gerichtsseite – der Gesellschaft zur Last fallen. Unser Slogan „Die Versicherung ohne Wenn und Aber“ bedeutet auch, dass wir verständliche und transparente Regelungen treffen, die wir zuverlässig umsetzen. Selbstverständlich treten wir für unsere Rechte ein, wenn es – auch im Sinne der Versichertengemeinschaft – erforderlich ist. Aber genauso ist es unsere Aufgabe, Zweideutigkeiten von vornherein zu vermeiden. Damit lässt sich das Risiko einer gerichtlichen Klärung bereits im Vorfeld minimieren; sollte es doch einmal so weit kommen, entscheiden wir mit Augenmaß.

MUKI setzt ausschließlich auf unabhängige Kooperationspartner. Wie unterstützen Sie diese Versicherungsmakler?

Alle unsere VertriebspartnerInnen erhalten von Beginn an unsere ausgezeichneten Produkte, Prämien, attraktive Vergütungsmodelle und volles Service durch einen eigenen Vertriebspartner-BetreuerIn.
Bei MUKI gibt es keine Zweiklassen-Maklerbetreuung! Unsere VertriebspartnerInnen vergessen nicht, wer bereits von Anfang an für sie da war – und nicht erst Interesse gezeigt hat, wenn große Bestände vorhanden waren. „Das Geschäft macht man draußen“, deshalb ist es mir wichtig, dass unsere Vertriebspartner-BetreuerInnen zum Beispiel eine höhere Terminfrequenz leisten als der Mitbewerb. Mit unseren motivierten MitarbeiterInnen, einer echten Partnerschaft auf Augenhöhe und der gelebten Handschlagqualität ist muki der ideale Partner. Unser hohes Servicelevel zum Beispiel in der Schadensbearbeitung hat einen guten Grund: Da ist kein Call-Center, sondern der bzw. die zuständige SchadensreferentIn auch die Ansprechperson. An diesem altbewährten, transparenten Verfahren halten wir weiterhin fest, was mittlerweile nicht mehr für den gesamten Versicherungsmarkt gilt.