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Einkommensteuerpflicht bei Rentenzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 07. Juni 2021 | Wirtschaft & Steuern

Ein Urteil aus November 2017 des Bundesfinanzgerichtes – RV/3100010/2017 – zeigt, dass hinsichtlich der Steuerpflicht von Rentenzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen, immer noch Unklarheit besteht. Dies überrascht aufgrund der Tatsache, dass bereits seit dem Veranlagungsjahr 2004 die neuen Rahmenbedingungen Anwendung finden.

Rentenzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen als Einkunftsart

Bezieht ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer oder mehreren Einkunftsarten – insgesamt gibt es sieben Einkunftsarten – Einkünfte, so unterliegen diese der Einkommensteuer und sind demnach in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Grundsätzlich werden Renten aus privaten Versicherungsverträgen der Einkunftsart „Sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 2 (3) Zi 7 EStG zugerechnet und lösen unter gewissen Umständen eine Einkommensteuerpflicht aus.

Wiederkehrende Bezüge
§ 29 Zi 1 EStG beinhaltet die „Sonstigen Einkünfte“ und ordnet Renten unter die wiederkehrenden Bezüge ein. Wiederkehrende Bezüge sind regelmäßig sich wiederholende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund, dem sogenannten Rentenstammrecht, beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt. Die Zahlungen sind durch eine zeitliche Ungewissheit charakterisiert, sodass der Endbetrag der Rentenzahlungen nicht exakt errechenbar ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom aleatorischen Moment.

Die Dauer der Rentenzahlungen kann an das Leben einer Person gekoppelt (Leibrente) oder mit einer Maximallaufzeit versehen sein (Zeitrente).

Alte Regelung vor dem Veranlagungsjahr 2004
Die wiederkehrenden Bezüge waren ab dem Zeitpunkt steuerpflichtig, zu dem die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung überstiegen hat. Dieser Wert war auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns abzuzinsen. Im Sinne des Bewertungsgesetzes bestimmte sich der Rentenwert nach dem Lebensalter der Person bzw. dessen Lebenserwartung (Sterbetafeln).

Neue Regelung ab dem Veranlagungsjahr 2004
Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Nur wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht, muss der kapitalisierte Wert als Gegenwert im Sinne des Bewertungsgesetzes ermittelt werden. Auf der Internetseite des Finanzministeriums findet sich ein entsprechendes Berechnungstool, um den Rentenbarwert errechnen zu können.

Auswirkungen der geänderten Rahmenbedingungen
Nach der bis zur Veranlagung 2004 geltenden Rechtslage war somit der Wert des übertragenen Gutes auch dann über den Umweg des Rentenbarwertes zu ermitteln, wenn das übertragene Wirtschaftsgut Geld war. Im Sinne der neuen Rechtslage ist in einem solchen Fall der Geldbetrag und nicht der Rentenbarwert maßgeblich. Die in Geld hingegebenen Leistungen sind die Prämien einschließlich der Versicherungssteuer bzw. die Endwerte der Ansparphase inklusive sämtlicher Gewinnanteile, sofern derartige Werte gegeben sind.

Rechenbeispiel
Geburtsjahr der Bezugsberechtigten: 1962
Rentenform: Zeitrente (vorschüssig)
Rentenstart: 01.12.2005
Rentenende: 01.01.2022
Rentenhöhe: € 150,00
Prämienaufwand bis zum Leistungsanfall: € 3.500,00

Die Berechnung auf Basis der alten Rechtslage ergibt laut Rechentool des Finanzministeriums einen Rentenbarwert von € 18.701,02. Eine Steuerpflicht würde demnach erst nach rund 10,5 Jahren eintreten (€ 18.701,02 / € 150,00). Nach neuer Rechtslage entsteht unter Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung jedoch die Steuerpflicht bereits nach rund 2 Jahren (€ 3.500,00 / € 150,00).

Gegenleistungsrenten
Bei Versicherungsverträgen handelt es sich grundsätzlich um Gegenleistungsrenten. Bedeutet, dass Versicherungsprämien als Gegenleistung für die Rente in Geldform erbracht werden, was zur Folge hat, dass das Bewertungsgesetz und somit der kapitalisierte Wert nicht zur Anwendung gelangt. An die Stelle des Rentenbarwertes tritt der Geldbetrag zum Nominalwert. Die Steuerpflicht tritt demnach ein, sobald die Rentenzahlungen jenen Betrag übersteigen, der zur Sicherung des Rentenstammrechts zu leisten war.

Conclusio
Die Änderung der Rechtslage führt zu einer massiven Verkürzung jener Zeitspanne, in der Rentenzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Versicherungsunternehmen haben gegenüber dem Finanzamt bislang noch keine Meldeverpflichtung. Somit liegt es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, seiner Erklärungspflicht gegenüber dem Fiskus nachzukommen. Ein Unterlassen erfüllt den finanzstrafrechtlichen Tatbestand der Abgabenverkürzung und steht unter Strafe.