MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Betriebliche Altersvorsorge Teil 3

Avatar of Mag. Thomas Wondrak Mag. Thomas Wondrak | 06. August 2017 | Wirtschaft & Steuern

Betriebliche Altersvorsorge Teil 3

Pensionszusagen und Direkte Leistungszusagen samt Rückdeckungsversicherungen

Bei der Pensionszusage (PZ) bzw. Direkten Leistungszusage (DLZ) erteilt das Unternehmen der/dem ArbeitnehmerIn direkt eine Pensionszusage, die das erteilende Unternehmen selbst erfüllen muss. Das Unternehmen trägt daher das Risiko der Langlebigkeit, (gegebenenfalls) der Berufsunfähigkeit und das Zinsrisiko. Diese Risken lassen sich durch eine Rückdeckungsversicherung oder durch entsprechende Vertragsgestaltung zumindest zum Teil ausschließen.

Üblich sind derartige Zusagen für (Gesellschafter-) Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte. Möglich sind derartige Zusagen aber für alle MitarbeiterInnen sowie auch für freie MitarbeiterInnen und KonsulentInnen.

 

Arbeitsrecht

Grundlage kann insbesondere eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit dem/der DienstnehmerIn sein. Für diese Vereinbarungen gibt es von allen Anbietern von Rückversicherungen mehr oder weniger standardisierte Muster.

Unter „Pensionszusagen - PZ“ versteht man in der Regel solche Zusagen, die nicht dem Betriebspensionsgesetz (BPG) unterliegen, für „Direkte Leistungszusagen – DLZ“ gibt es im BPG spezielle Schutzbestimmungen (zB hinsichtlich Ansprüche beim vorzeitigen Ausscheiden, Wertanpassung, Widerrufsmöglichkeiten).

Im Vergleich zu Pensionskassenzusagen oder Betrieblichen Kollektivversicherungen gibt es bei der Ausgestaltung der Zusage mehr Flexibilität und weniger zwingende Bestimmungen. Zu beachten sind allerdings spezielle steuerliche Vorschriften, wie insbesondere Regelungen betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei diesem ist zu beachten, dass die Zusage dem Fremdvergleich standhält, das bedeutet, dass die Zusage auch einem unternehmensfremden Geschäftsführer erteilt worden wäre, ansonsten droht die Einordnung der Pensionszusage als verdeckte Ausschüttung mit teuren steuerlichen Konsequenzen.

Hinweis:

Falls die/der Berechtigte aus dem Unternehmen vorzeitig ausscheidet, gibt es die Möglichkeit, dass im Falle der Selbstkündigung, der Entlassung oder des unberechtigten vorzeitigen Austritts die Zusage komplett wegfällt. Es empfiehlt sich, diesen Themenkomplex jedenfalls explizit im Vertrag zu regeln.

 

 

Inhalt der Zusage

Zugesagt werden kann eine Alterspension, eine Hinterbliebenenpension und auch eine Berufsunfähigkeitspension. Die Höhe der Pensionsleistung wird entweder in Relation zum Entgelt oder in einer fixen Höhe zugesagt. Steuerlich anerkannt werden Zusagen bis maximal 80% des Letztgehaltes bzw. darf die Betriebspension gemeinsam mit der staatlichen Pension nicht das letzte Aktivgehalt überschreiten.

Gemäß den Einkommenssteuerrichtlinien sind auch sogenannte „Beitragsorientierte Direkte Leistungszusagen“ zulässig. Hier wird nicht eine bestimmte Leistung zugesagt, sondern das Unternehmen verspricht nur, dass eine bestimmte Prämie in ein Garantieprodukt bei einer Versicherung eingezahlt wird und die/der Berechtigte das Ergebnis aus der Versicherung erhält. Damit kann das Unternehmen das Risiko aus einer Pensionszusage extrem reduzieren.

 

Gleichbehandlung:

Differenzierungen zwischen verschiedenen ArbeitnehmerInnen/-gruppen sind zulässig. Im Gegensatz zu Pensionskassenzusagen bzw. Betrieblichen Kollektivversicherungen darf man auch einzelne Personen bei der Erteilung bzw. Ausgestaltung der Zusage bevorzugen. Diskriminierungen sind selbstverständlich verboten.

 

Bilanz und Rückdeckung

Das Unternehmen hat für derartige PZ/DLZ sowohl steuerlich als auch gemäß UGB Rückstellungen zu bilden. Für die Bildung gelten unterschiedliche Grundsätze (zB beträgt der steuerliche Rechnungszins fix 6%, unternehmensrechtlich ein aktueller „Marktzinssatz“).

Die Pensionsverpflichtungen sind entweder durch zweckgebundene Wertpapiere oder durch eine Rückdeckungsversicherung abzudecken. Für die Rückstellung ist in der Regel ein versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich. Die Prämien für die Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgabe und daher gewinnmindernd.

Wichtig:

Wesentlich ist die exakte Abstimmung der Rückdeckungsversicherung mit der erteilten Zusage, um Risiken des Unternehmens so weit möglich zu vermeiden.

 

Im Leistungsfall hat das Unternehmen die Leistungen selbst zu erbringen, die Rückstellung ist sukzessive aufzulösen, Versicherungserlöse sind als Ertrag im Unternehmen zu verbuchen. Man kann die Zusage dann aber auch noch auf eine Pensionskasse/Betriebliche Kollektivversicherung übertragen, um den Verwaltungsaufwand zu sparen oder eventuell die Pensionszusage auch abfinden.

 

 

Steuerrecht

 

 

Unternehmen

Steuer/SV ArbeitnehmerIn

Aktivphase

−   Pensionsrückstellung

−   Versicherungsprämien als
als Betriebsausgabe

−   Aktivierung des Versicherungsanspruches

−   keine Steuer

−   keine Sozialversicherung

Auszahlung der Pension

−   Auflösung der Rückstellung

−   Pensionszahlung

−   Ertrag aus Versicherung

−   Steuer wie beim normalen
Einkommen

−   keine Sozialversicherung

 

Zusammenfassung

PZ/DLZ sind derzeit noch ein wichtiges Instrument der Betrieblichen Altersvorsorge insbesondere für den Bereich der Führungskräfte eines Unternehmens. Vorteil ist insbesondere die höhere Flexibilität gegenüber anderen Produkten, Nachteil sicherlich das Risiko, das man zwar finanziell durch Wertpapiere oder eine Rückdeckungsversicherung absichern kann, das Unternehmen aber trotzdem in der Bilanz darstellen muss.

Wesentlich ist eine exakte und steuerlich anerkannte Vertragsgestaltung, die Liquiditätsplanung und eine entsprechende Risikoabsicherung.