Betriebliche Altersvorsorge Teil 2
| 19. Juli 2017 | Wirtschaft & Steuern
Betriebliche Altersvorsorge Teil 2
Der Markt der Betrieblichen Kollektivversicherung ist insgesamt noch um etliches kleiner, da dieser Durchführungsweg erst 2005 eröffnet wurde, dafür sind aber höhere Zuwachsraten zu verzeichnen.
Insgesamt ist der österreichische Markt im europäischen Vergleich noch ausbaufähig, erst ca. 25% aller österreichischen ArbeitnehmerInnen verfügen über eine betriebliche Altersvorsorge.
Wichtig: die Abfertigung Neu, die über die sogenannten Vorsorgekassen abgewickelt wird und einen verpflichtenden Beitrag vorsieht, ist hier nicht umfasst und werden wir noch in einem eigenen Teil dieser Serie behandeln.
Arbeitsrecht
Grundlage sowohl für Pensionskassenzusage (PK) als auch für eine Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) ist immer eine Betriebsvereinbarung oder wenn es keinen Betriebsrat gibt, eine Einzelvereinbarung mit dem/der DienstnehmerIn. Für diese Vereinbarungen gibt es von allen Anbietern mehr oder weniger standardisierte Muster. In Einzelfällen kann auch der Kollektivvertrag Regelungen vorsehen. Es gibt derzeit eine Tendenz, dass grundsätzliche Regelungen zur BAV in Kollektivverträgen festgehalten werden.
Inhalt der Zusage
Der Arbeitgeber kann entweder einen fixen Beitrag (beitragsorientiert - BO) oder eine fixe Leistung (leistungsorientiert - LO) zusagen. Auf Grund der besseren Kalkulierbarkeit werden beinahe ausschließlich BO-Zusagen erteilt. Arbeitsrechtlich gibt es keine Grenze, steuerlich werden maximal 10% von der Gehaltssumme als Betriebsausgabe anerkannt. Üblich sind Zusagen im Bereich von 2% bis 8% des Gehaltes (kann man auch nach sachlichen Kriterien innerhalb der Belegschaft differenzieren).
Wichtig: der Arbeitgeber kann bei einem 2%-Grundbeitrag auch variable Beiträge zahlen, die von Unternehmenskennzahlen abhängig sind. Ein ideales Mittel zur Zielsteuerung der Führungskräfte und MitarbeiterInnen!
Aufwand des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber einigt sich mit der Belegschaft, führt dann die Beiträge samt Versicherungssteuer an die PK oder BKV ab und weist die Beiträge im Lohnzettel aus. Alles andere erledigt die PK bzw. BKV, bis hin zur Pensionsauszahlung.
Bilanz
Bei BO-Zusagen ist lediglich die Beitragszahlung an die PK/BKV als Personalaufwand zu erfassen. Eine Rückstellungsbildung ist lediglich bei LO-Zusagen denkbar.
Steuerrecht
| Steuer Arbeitgeber | Steuer PK/BKV | Steuer ArbeitnehmerIn |
Zahlung der Beit räge | 2,5% Versicherungssteuer keine SV-Beiträge, keine Lohnnebenkosten | keine | keine |
Veranlagung der Beiträge in der PK/BKV | keine | keine KESt, keine KÖSt, keine sonstigen Ertragssteuern | keine |
Auszahlung der Pension | keine | keine | Steuer wie beim normalen Einkommen |
Wichtig: es ist klar ersichtlich, dass die Einzahlung in die PK/BKV steuerlich klare Vorteile gegenüber einer Gehaltszahlung bringt. Die Steuerlast wird in die Zukunft verschoben, etwaige Zuwächse in der PK/BKV werden anders als bei allen anderen Sparprodukten nicht besteuert.
Eigene Beiträge des/der ArbeitnehmerIn
Der/die ArbeitnehmerIn kann zusätzlich eigene Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen zahlen. Dazu bekommt er eine staatliche Prämie von derzeit 4,25% auf den gezahlten Beitrag. Viel wichtiger als diese eher als gering zu bezeichnende Prämie ist aber, dass die Pension aus diesen Eigenbeiträgen komplett steuerfrei ist!
Leistungen
PK und BKV erbringen Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspensionen. Die Höhe ergibt sich beim BO-Modell aus den einbezahlten Beiträgen, den versicherungsmathematischen Gewinnen/Verlusten und natürlich aus dem Veranlagungsergebnis. Pensionsvorsorge ist aber kein Spekulationsgeschäft, daher sind die Veranlagungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Unterschiede PK/BKV
Arbeits- und steuerrechtlich sind PK und BKV gleichgestellt, wesentlichster Unterschied ist, dass die BKV eine Rente garantieren kann (Zinsgarantie 2017: max. 0,5%), dafür aber in ihren Veranlagungsmöglichkeiten stärker eingeschränkt ist. Bei der PK wiederum sind die Chancen auf einen höheren Ertrag besser, dafür kann die Schwankung der Erträge höher sein.
Zusammenfassung
Die PK/BKV bieten weitestgehend standardisierte Produkte an, die leicht und rasch umsetzbar sind. Steuerlich ist eine PK/BKV Lösung einer Gehaltserhöhung oder Prämienauszahlung in der Regel vorzuziehen. Wesentlichstes Argument ist aber die Risikoabdeckung durch eine lebenslange Pension und die auf Grund der kollektiven Vorsorge des Betriebes günstige Kostenstruktur.
- Stichworte:
- betriebliche altersvorsorge
- ausgabe 01/2017