Allgemeine Klauseln & Sachklauseln - Fallstrick
| 06. August 2017 | Recht
Allgemeine Klauseln & Sachklauseln - Fallstrick
ÖVM2014 - AK048 Beschädigung durch unbekannte Fahrzeuge
Der Versicherungsschutz umfasst auch Beschädigungen am Gebäude bzw. versicherten Sachen durch unbekannte Fahrzeuge, deren Halter nicht ermittelt werden konnte. .
Diese Klausel ist vielfach bekannt und bereits in den meisten Versicherungsprodukten mit unter-schiedlichen Sublimits auf 1. Risiko verankert. Ehrlicherweise muss man jedoch dazu sagen, dass sich diese Standardklauseln durchwegs auf die versicherten Gebäude, Einfriedungen und Kulturen beschränken und nicht ganz so offen textiert sind, wie die oben angeführte ÖVM-Klausel.
Dennoch ist mir aufgefallen, dass es in letzter Zeit noch restriktivere Varianten dieser Klausel am Markt gibt, die uns Versicherungsmaklern - insbesondere bei einer Konvertierung - am Kopf fallen könnten.
So hat die Donau und auch die Wiener Städtische in Ihren aktuellen „Premiumprodukten“ für Privat-kundInnen folgende Formulierungen hinsichtlich dieser Deckungserweiterung der Feuersparte hinterlegt:
„Beschädigung durch KFZ
In Erweiterung von Artikel 1 der AFB gilt auch die unmittelbare Beschädigung von versicherten unbeweglichen Sachen am Grundstück (Umzäunung, Laternen, Gebäude, etc.) durch Kraftfahrzeuge, de-ren Lenker nicht ermittelt werden können, mitversichert. Derartige Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangung schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Nicht versichert sind jedoch Beschädigungen an Ein- und Ausfahrten inkl. Toren sowie Schrankenanlagen.“
Ähnlich die Textierung der Wiener Städtischen, die ebenfalls diesen Versicherungsschutz hinsichtlich der Ein- und Ausfahrten inklusive den dazugehörigen Toren sowie Schrankanlagen deutlich einschränkt:
„10.1 EINFRIEDUNGEN
Mitversichert sind Schäden an Einfriedungen jeglicher Art durch
a) Brand, Blitzschlag und Explosion;
b) Sturm
c) unbekannte Kraftfahrzeuge; ausgenommen jedoch Beschädigungen an Ein- und Ausfahrten inklusive den dazugehörigen Toren sowie Schrankenanlagen;
d) Einbruchdiebstahl, sofern die Haushaltsversicherung eingeschlossen ist.“
Einige von Ihnen werden jetzt die Stirn runzeln, andere werden sagen, dass dafür ja andere Punkte im Produkt aufgenommen wurden, die eine deutliche Verbesserung zum Vorgänger darstellen und wieder andere, dass sich die Arbeitskreise ihrer Maklervereinigung ja schon längst um diese desaströse Schlechterstellung mittels eigener Sondervereinbarung gekümmert haben. Ich weiß, ich weiß, dennoch finde ich persönlich, dass so eine klassische Allerweltsklausel auf gar keinen Fall so kundenunfreundlich abgeändert werden darf. Überhaupt wenn uns Versicherungsmakler bei der Neueinführung oder bei Updates von Tarifen bzw. Produkten keine Synopsen mehr zur Verfügung gestellt und die Maklerbetreuer selbst erst auf diese kleingedruckten Fallstricke aufmerksam werden, wenn wir Versicherungsmakler im Schadensfall mit der Bitte um eine Kulanzlösung angekrochen kommen.
Ehrlich gesagt, ist das einfach nur ein enttäuschender Rückschritt. Anscheinend wurde gerade bei diesen Versicherern Schindluder getrieben und diese Klausel ausgenutzt, ansonsten kommt man ja nicht auf die Idee so eine Adaptierung vorzunehmen und gerade dann empfinde ich es als besonders wichtig, so etwas laut und deutlich zu kommunizieren. Zudem hebelt diese Formulierung ja den Großteil der Schäden verursacht durch unbekannte Fahrzeuge aus, denn was wird denn primär beschädigt? Logischerweise die Ein- und Ausfahrten und die dazugehörigen Tore, wenn beispielsweise LKW in engen Hauseinfahrten reversieren und wer will dann schon seinen Kunden mitteilen, dass die Reparatur des neuen und sehr teuren Einfahrtstor nicht unter Versicherungsschutz fällt.
In diesem Sinne bitte ich Sie liebe Kolleginnen und Kollegen bei Produktneuerungen ungemein aufzupassen, die Sublimits genau zu studieren und daran zu denken, dass Klausel nicht gleich Klausel ist!
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- ausgabe 02/2017