Abfertigungsvorsorge
| 16. Dezember 2020 | Wirtschaft & Steuern
Bevor auf das Thema der Abfertigungsvorsorge näher eingegangen werden kann, muss festgestellt werden, welche Abfertigungssysteme im Unternehmen vorherrschen.
Abfertigungssysteme
a) Abfertigung NEU
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 1,53% müssen vom Dienstgeber an die Betriebliche Vorsorgekasse abgeliefert werden.
Es erfolgt somit eine Auslagerung der Abfertigungsverpflichtungen der Arbeitgeber auf rechtlich selbständige Vorsorgekassen. Diese unterliegen der Kontrolle durch Finanzmarktaufsicht.
Die einbezahlten Beiträge sind unverfallbar, was einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem alten System darstellt.
b) Abfertigung ALT
Die Abfertigung ALT gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind. Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der Dienstdauer gestaffelt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ausreichend liquide Mittel zu halten, um die Abfertigungsansprüchen jederzeit erfüllen zu können.
Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind der Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen Sonderzahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Provisionen, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen. Schwankende Bezüge, wie etwa Überstunden, sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.
Die Abfertigung wird nur ausbezahlt
■ bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
■ bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
■ bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
■ bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
■ bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses
■ bei Pensionsantritt
In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, verfallen die Ansprüche.
Versicherungslösungen bei Abfertigung ALT
Der Arbeitgeber muss sich nicht selbst dazu verpflichten, die Abfertigungen selbst aufzubringen. Er kann diese Verpflichtung auch an Versicherungen auslagern.
Prinzipiell wären zwei Konstruktionen denkbar:
■ Liquiditätsaufbau mittels Rückdeckungsversicherung (Indirektvertag)
■ Liquiditätsaufbau mittels Auslagerungsversicherung (Direktvertrag)
Für die Auslagerungsversicherung fällt keine Versicherungssteuer an. Somit besteht gegenüber der Ansammlung des Kapitals innerhalb des Unternehmens in Form einer Rückdeckungsversicherung ein Vorteil in der Höhe von 4% der Prämiensumme. Problematisch in Bezug auf Auslagerungsversicherung erscheint die Erstprämie in der Höhe der zuletzt gebildeten steuerlichen Abfertigungsrückstellung.
Dies lässt sich auf die häufig anzutreffende Liquiditätsschwäche der heimischen Unternehmen zurückführen. Bei der Auslagerungsversicherung muss vertraglich vereinbart sein, dass die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung jenem Betrag entspricht, welcher der künftigen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungsverpflichtungen entspricht. Es ist somit nicht möglich, nur einen gewissen Prozentsatz der künftigen Abfertigungsverpflichtung anzusparen. Vielmehr ist sicherzustellen, dass Über- und Unterschreitungsbeträge während der Vertragslaufzeit durch Prämienanpassungen ausgeglichen werden.
Bilanztechnisch führt der Abschluss einer Auslagerungsversicherung zur Auflösung der Abfertigungsrückstellung, was sich positiv auf das Bilanzbild des Unternehmens auswirkt. Es kommt in der Regel zu einer Bilanzverkürzung und gleichzeitig zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote.