Die Regelungen zum Versicherungsfall (Art 2 ARB), insbesondere zur Verstoßtheorie sowie zum zeitlichen Geltungsbereich (Art 3 ARB) in der Rechtsschutzversicherung sind durchaus komplexe Themen – ich bezeichne sie gerne als das Nadelöhr des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung.