Ausgewählte Bestimmungen des VersVG (§§ 51-61) mit Hauptaugenmerk auf "grobe Fahrlässigkeit" nach § 61 VersVG
Allgemeine Erläuterungen zum VersVG § 51
Überversicherung § 52
Wert der Sache = Versicherungswert § 53
Entgangener Gewinn nur bei Vereinbarung versichert § 54
Inbegriff der versicherten Sachen § 55
Versicherungsleistung begrenzt mit Höhe des Schadens § 56
Unterversicherung § 57
Taxenvereinbarung § 58
Mehrfachversicherung - Informationspflicht § 59
Doppelversicherung - Leistungsbegrenzung der VR § 60
Doppelversicherung – Korrektur
Mit besonderem Augenmerk auf:
§ 61 Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit
- Systematische Aufarbeitung der Tatbestandsmerkmale
- Wer trägt die Beweislast für die einzelnen Tatbestandsmerkmale?
- Ist ein Verhalten als grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen?
- Welche Sorgfaltsmaßstab wird angewendet?
- Verhalten Dritter
- Rechtsfolgen
- Judikaturbeispiele
Preis für ÖVM Mitglieder
1 Person € 330,–
2 Personen € 302,–
ab 3 Personen € 265,–
jeweils inkl. Kaffeepause, Mittagessen und Unterlagen
Preis für Nicht-Mitglieder
pro Person € 660,–
Die Seminarpreise sind gem. § 6 Abs. 1 Ziff.11 lit.a UStG von der MWSt. befreit.
Unterrichtsstunden Netto 6,5
4,5 Stunden Modul 1 Rechtskompetenz und Berufsrecht
2 Stunden Modul 2 Fach- und Spartenkompetenz
Termine, Details und Anmeldung
Termin |
Zeit |
Ort |
Vortragende/r |
Online-Anmeldung |
03.03.2025 |
09:00 - 17:00 |
Wien |
Sie erhalten nach Eingang der Anmeldung eine Anmeldebestätigung mit Zahlschein. Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr vor dem Seminartermin.
Auszug aus den AGB: Die Teilnahmegebühr ist fällig nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch am Tag vor der Veranstaltung. Bei Rücktritt bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Seminarbetrages verrechnet. Bei einem späteren Rücktritt wird eine Stornogebühr in Höhe von 70% des Seminarbetrages verrechnet. Zur Fristwahrung muss der Rücktritt schriftlich, per E-Mail, auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen. Rücktrittsgebühren fallen nicht an, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird. Gelten für Veranstaltungen gesonderte Rücktrittsregelungen, weist die ÖVA im Einzelfall in der jeweiligen Seminareinladung darauf hin.